Personen, die positiv getestet wurden, dürfen ihre Wohnung/ihr Haus (z.B. zum Einkaufen, Spazierengehen, Sporttreiben) verlassen.

Für sie gilt: Sie dürfen öffentliche Orte (z.B. Park) oder Sportstätten betreten, müssen aber in geschlossenen Räumen, wenn der Kontakt zu einer anderen Person nicht ausgeschlossen werden kann, durchgehend eine FFP2-Maske tragen. Wichtig die korrekte Tageweise und ein regelmäßiges Wechseln der Maske. Ein physischer Kontakt besteht bereits bei körperlicher Anwesenheit einer anderen Person im selben Raum, setzt aber keinen unmittelbaren Körperkontakt oder eine spezielle Körpernähe voraus.

Im Freien muss, wenn kein Mindestabstand von 2 Meter zu anderen Personen gehalten werden kann, ebenfalls durchgehend eine FFP2-Maske getragen werden.

Generell hält der Verordnungsgeber in den rechtlichen Begründungen jedoch fest, dass auf Sportstätten die Voraussetzung, dass ein physischer Kontakt zu anderen Personen ausgeschlossen ist, in der Regel nicht vorliegt und daher outdoor wie indoor durchgängig eine FFP2-Maske zu tragen ist.

Die Maskenpflicht und der Mindestabstand gelten auch gegenüber Personen aus dem gleichen Haushalt. Lediglich gegenüber Personen, die ebenfalls positiv getestet wurden, gelten diese nicht.

Eine generelle Befreiung von der Maskenpflicht bei der Sportausübung für Personen, die positiv getestet wurden, gibt es nicht.

Strengere Regelungen (etwa Betretungsverbote) sind aber wie bisher aufgrund der Hausordnung oder sonstiger privatrechtlicher Regelungsbefugnisse zulässig und können vom Sportstättenbetreiber durchgesetzt werden.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass aus medizinischen Gründen von einer körperlichen Belastung (z.B. Sportausübung, körperliche Arbeit) bei einer aktiven Infektion – insbesondere beim Vorhandensein von Symptomen – dringend abgeraten bzw. vorab die Konsultation einer Ärztin/eines Arztes empfohlen wird.

Bei Fragen bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail: covid@normannen.at!