beschlossen in der außerordentlichen Hauptversammlung am 20.04.1961, geändert bzw. ergänzt in den ordentlichen Hauptversammlungen vom 30.11.1989, 25.11.1999, 24.11.2005, 29.11.2007, 27.11.2014, 26.11.2015, 24.11.2016, 28.11.2019 sowie vom 24.11.2022

§ 1 Name, Zweck und Tätigkeitsbereich des Vereines
§ 2 Sitz
§ 3 Flagge
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
§ 5 Vereinsjahr
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 8 Aufnahme von ausübenden Mitgliedern
§ 9 Rechte der Mitglieder
§ 10 Stimmrecht
§ 11 Pflichten der Mitglieder
§ 12 Mitgliederversammlungen
§ 13 Führung der Vereinsangelegenheiten
§ 14 Hauptversammlungen
§ 15 Geschäftsbereich der Hauptversammlung
§ 16 Anträge zur Hauptversammlung
§ 17 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
§ 18 Abstimmung in der Hauptversammlung
§ 19 Vorstand
§ 20 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 21 Rechnungsprüfer
§ 22 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 23 Schiedsgericht
§ 24 Datenschutz
§ 25 Vereinsauflösung
§ 26 Allgemeines

§ 1 Name, Zweck und Tätigkeitsbereich des Vereines
Der Verein führt den Namen „Ruderverein Normannen“. Sein Zweck ist die Ausübung und Förderung des Rudersportes. Er ist ein gemeinnütziger, unpolitischer und nicht auf Erzielung eines Gewinnes ausgerichteter Verein.

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereines befindet sich in A – 3400 Klosterneuburg.

§ 3 Flagge
Die Vereinsflagge ist blau (RAL 5010) mit fünfzackigem rotem, weiß durch- und umzogenem Stern in der oberen Stangenecke.
§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der wirtschaftliche Aufwand des Vereines wird aus Mitgliedsbeiträgen, Subventionen und sonstigen Zuwendungen gedeckt. Als ideelle Mittel dienen Rundschreiben, Mitgliederversammlungen, Veranstaltungen, Ruderkurse, Trainingskurse, Wander- und Wettfahrten.

§ 5 Vereinsjahr
Die Vereinsjahre beginnen jeweils am ersten Jänner (1.1.) eines jeden Jahres und enden am darauffolgenden einunddreissigsten Dezember (31.12.).

§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, gegebenenfalls einem Ehrenobmann, ausübenden Mitgliedern, Jugendmitgliedern (Junioren/innen und Schüler/innen) und unterstützenden Mitgliedern.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
a) Ausübendes Mitglied kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unbescholten, des Schwimmens kundig ist und sich an der Vereinsarbeit beteiligt. Weiters können juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften Mitglieder werden. Die Aufnahmemodalitäten sind im §8 geregelt.
b) Zum Ehrenmitglied (bzw. Ehrenobmann) können durch Beschluss der Hauptversammlung auf Lebenszeit Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein, den Rudersport oder den Körpersport im Allgemeinen erworben haben. Diese Mitglieder besitzen die gleichen Rechte, wie sie den ausübenden Mitgliedern zustehen, sind jedoch von deren Pflichten befreit. Der Ehrenobmann hat zusätzlich das Recht der Teilnahme an Vorstandssitzungen und hat dort Stimmrecht. Es kann gleichzeitig mehrere Ehrenmitglieder, aber nur einen Ehrenobmann geben.
c) Jugendmitglied kann jeder unbescholtene Jugendliche unter 18 Jahren werden, soweit seine körperliche Entwicklung eine Ausübung des Rudersportes
d) bei Rennrudern im Rahmen der für Jugendliche geltenden Wettfahrtbestimmungen zulässt und
e) er des Schwimmens kundig ist.
Anmeldungen sind schriftlich oder per E- Mail an den Vorstand zu richten und müssen die zustimmende Erklärung des Erziehungsberechtigten enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
f) Unterstützendes Mitglied kann werden, wer die Bestrebungen des Vereines durch einen jährlichen, von der Hauptversammlung festzusetzenden Beitrag fördert. Die Anmeldungen unterstützender Mitglieder sind schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
g) Unterstützer / Fitness: diese können an den Gymnastikstunden von Oktober bis März teilnehmen.
h) Unterstützer /Sport: diese können zusätzlich zu den Gymnastikstunden ganzjährig die Trainingshalle im Keller samt Geräte benutzen. Mindestalter 18 Jahre. Clubschlüssel werden zu den üblichen Bedingungen ausgegeben, d.h. bei Nichtbezahlen des Beitrags ist er sofort zurückzugeben.

§ 8 Aufnahme von ausübenden Mitgliedern
Bewerber haben ihr schriftliches Ansuchen an den Vorstand zu richten. Dieses hat die Zustimmung des Bewerbers zur Einhaltung der Pflichten der Mitglieder laut § 11 und die Erklärung zu enthalten, ob er einem anderen Ruderverein angehört oder angehört hat.
Die Behandlung der Bewerbung während des Jahres erfolgt durch den Vorstand, am Jahresende durch die Hauptversammlung.
Bei einer Aufnahme durch den Vorstand gilt dieser Bewerber bei Einstimmigkeit als aufgenommen, dessen Daten sind nur mehr bei der Hauptversammlung bekannt zu geben. Bei Uneinigkeit des Vorstands hat die Hauptversammlung zu entscheiden. Alle Bewerber gelten als aufgenommen, wenn sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder für dessen Aufnahme entscheiden.
Ansuchen von Jugendmitglieder, die die Altersgrenze überschritten haben und dieses Ansuchen dem Vorstand vorgelegt haben, werden nach den oben beschriebenen Regeln behandelt.
Die Namen aller Neuaufnahmen sind durch Anschlag zu veröffentlichen.

§ 9 Rechte der Mitglieder
Alle Vereinsmitglieder haben bei allen gesellschaftlichen Vereinsveranstaltungen für sich und ihre nächsten Familienangehörigen freien Zutritt.
Alle anderen aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte, insbesondere die Benützung der Vereinsanlagen und der Boote – nach den Bestimmungen der Fahr- und Hausordnung – sind den ausübenden Mitgliedern vorbehalten. Für Unterstützer und Gäste hat der Vorstand eine Regelung zu treffen.
Jugendmitglieder haben mit gewissen Einschränkungen die gleichen Rechte. Diese vom Vorstand zu beschließenden Einschränkungen werden jeweils durch Anschlag bekannt gegeben.

§ 10 Stimmrecht
Ehrenobmann, Ehrenmitglieder und ausübende Mitglieder besitzen in allen Versammlungen das Stimmrecht. Voraussetzung für das Stimmrecht von ausübenden Mitgliedern ist jedoch, dass zum Zeitpunkt einer ordentlichen Hauptversammlung der Jahresbeitrag für das abgelaufene Vereinsjahr und bei allen übrigen Versammlungen der zum Zeitpunkt der jeweiligen Versammlung fällige Teil des Jahresbeitrages bereits entrichtet worden ist.
Für Hauptversammlungen kann das Stimmrecht mit schriftlicher Vollmacht auch einem anderen ausübenden Mitglied übertragen werden.
Jugendruderern und unterstützenden Mitgliedern ist die Teilnahme an Hauptversammlungen möglich, sie haben jedoch kein Stimmrecht.
Bei den Vorstandsitzungen haben alle Vorstandsmitglieder und der Ehrenobmann Stimmrecht.

§ 11 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder verpflichten sich, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, zur Einhaltung der Statuten samt Fahr- und Hausordnung, sowie der Beschlüsse von Hauptversammlung und Vorstand. Sie haben alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet.
Weiters werden die FISA Rules of Racing in der jeweils gültigen Fassung von den betroffenen Mitgliedern bindend anerkannt, veröffentlicht im Regelwerk des Österreichischen Ruderverbandes unter www.rudern.at.
Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer des laufenden Vereinsjahres festgesetzt wird. Die Jahresbeiträge enthalten auch die Beiträge für jene Verbände, welchen der Verein angehört.
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und grundsätzlich im ersten Viertel des Vereinsjahres fällig.
In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Vorstand über schriftliches Ersuchen einer anderen Zahlungsmodalität zustimmen. Tritt ein Mitglied im Laufe des Jahres dem Verein bei, so hat es nur jenen Teil des Jahresbeitrages zu zahlen, welcher der Zeit vom Tag der Aufnahme bis zum Ende des Vereinsjahres entspricht.
Der Vorstand ist außerdem berechtigt, in berücksichtigungswürdigen Fällen den Jahresbeitrag zu ermäßigen oder ausübende Mitglieder zu beurlauben. Für die Dauer der Beurlaubung, welche ein Jahr nicht überschreiten darf, entfallen für diese Mitglieder alle Verpflichtungen, somit aber auch alle Rechte.
Versäumt ein Mitglied trotz zweier durch einen Zeitraum von mindestens einem Monat getrennter Mahnungen seine ihm obliegenden Zahlungen zu leisten, so wird er vom Vorstand nach Ablauf von mindestens 2 Wochen, von der letzten Mahnung an gerechnet, mittels eingeschriebener Verständigung, unbeschadet seiner weiterlaufenden Verpflichtungen, solange seiner Rechte für verlustig erklärt, bis er seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Sollten Mahnungen erfolglos bleiben folgen Konsequenzen gemäß §22.
Die von den Vereinsmitgliedern einlangenden Gelder werden – selbst bei anderer Widmung – zunächst zur Tilgung allfälliger Schadenersatzansprüche des Vereins an dieses Mitglied verwendet und erst nach deren vollständiger Befriedigung als Beiträge angerechnet.

§ 12 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen können über Wunsch des Vorstandes, des Oberbootsmannes oder mindestens 1/10 der ausübenden Mitglieder einberufen werden. Sie dienen der Berichterstattung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten und ermöglichen es den Mitgliedern, hierzu Stellung zu nehmen und Anregungen zu geben.

§ 13 Führung der Vereinsangelegenheiten
Organe des Vereines sind Hauptversammlung, Vorstand, Rechnungsprüfer und Schiedsgericht. Die Führung der Vereinsangelegenheiten obliegt dem Vorstand nach den Richtlinien der Hauptversammlung und den Statuten. In den Geschäftsbereich des Vorstands fallen zusätzlich jene Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.

§ 14 Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung sind Mitgliederversammlungen im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und entweder ordentliche oder außerordentliche. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich im ersten Monat des Vereinsjahres statt.
Außerordentliche Hauptversammlungen sind entweder über Beschluss des Vorstands, einer Hauptversammlung oder über schriftliches Verlangen von mindestens einem 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen, und zwar innerhalb von 4 Wochen seit Fassung des Vorstandbeschlusses oder Einlangen des schriftlichen Verlangens.
Die Einladung zu einer Hauptversammlung ist allen stimmberechtigten Mitgliedern mit genauem Termin, dem Ort, der vorläufigen Tagesordnung und dem Stichtag für die Einbringung von Anträgen mindestens 3 Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail an die vom Mitglied bekannt gegebene Adresse zu senden.
Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, der auch den Vorsitz hat.

§ 15 Geschäftsbereich der Hauptversammlung
In den Verantwortungsbereich von Hauptversammlungen fallen:
• Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand zu erstattenden Jahresrechenschaftsberichtes.
• Entscheidung über die Entlastung von Vorstand und Kassier nach vorgelegtem Bericht der Rechnungsprüfer.
• Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. des Ehrenobmannes über einstimmigen Antrag des Vorstandes. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
• Aufnahme von ausübenden Mitgliedern.
• Neuwahl des Vorstandes.
• Ernennung zweier Rechnungsprüfer, die aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, sowie der Vereinsvertreter für die Verbände.
• Beschlussfassung über Statuten, Fahrordnung und Hausordnung.
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Mieten (Kammern), Lager- und Einstellgebühren.
• Genehmigung des Voranschlages.
• Geldangelegenheiten, die über den Rahmen des Voranschlages hinausgehen.
• Anträge von ausübenden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern oder dem Ehrenobmann.
• Beschlussfassung über Antrag des Vorstands auf Ausschluss eines Mitgliedes.
• Beschlussfassung über den Zusammenschluss mit einem anderen Verein (Fusion).
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

§ 16 Anträge zur Hauptversammlung
Anträge von ausübenden Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten, die in den Geschäftsbereich einer Hauptversammlung fallen, müssen 2 Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich oder per E-Mail dem Vorstand bekannt gegeben werden.
Sollten Anträge gemäß § 16 vorliegen, sind diese mit einer neuen Tagesordnung den stimmberechtigten Mitgliedern auf schriftlichem Wege mindestens 1 Woche vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Gibt es keine Anträge, hat die Tagesordnung gemäß §14 Gültigkeit.
Zu vorliegenden Anträgen zur Tagesordnung können während der Hauptversammlung jederzeit Änderungsanträge gestellt werden. Nicht fristgerecht eingebrachte Anträge können nur dann behandelt werden, wenn sie vor Beginn der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen und ihnen nach der Eröffnung der Hauptversammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit zuerkannt wird.

§ 17 Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung
Eine Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sollte die Beschlussfähigkeit zum bekanntgegebenen Termin mangels ausreichender Beteiligung nicht gegeben sein, so findet nach Ablauf einer Stunde eine zweite Hauptversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Diese Regelung gilt nicht bei vorliegenden Anträgen über Fusion oder Auflösung des Vereines. In diesem Fall ist für die Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens 5/6 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 18 Abstimmung in der Hauptversammlung
Die Beschlüsse von Hauptversammlungen werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit ist jener Antrag als angenommen zu betrachten, welchem der Vorsitzende beipflichtet.
Zwei Drittel Stimmenmehrheit ist erforderlich zu folgenden Beschlüssen:
• Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. eines Ehrenobmannes, Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
• Änderungen von Statuten, Fahrordnung und Hausordnung.
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Mieten, Einstellgebühren etc.
• Geldangelegenheiten.
Drei Viertel aller möglichen Stimmen sind bei folgenden Beschlüssen erforderlich:
• Zusammenschluss mit einem anderen Verein (Fusion).
• Freiwillige Auflösung des Vereines.

§ 19 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
• Obmann und Stellvertrete
• Kassier
• Schriftführer
Zusätzlich können noch besetzt werden:
• Fahrwart
• Zeugwart
• Hauswart
• Jugendwart
• Archivar
Falls der Umfang der Vereinsgeschäfte dies erfordert, kann der Vorstand bei allen Ämtern um je einen Stellvertreter erweitert werden. Weiters ist der Vorstand ermächtigt, für Sonderaufgaben Beiräte namhaft zu machen.
Die Mitglieder des Vorstands werden in der Hauptversammlung auf ein Jahr gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor der nächsten Hauptversammlung aus, so hat der Vorstand das Recht, sich durch Zuwahl zu ergänzen. Befinden sich bereits 3 zugewählte Mitglieder im Vorstand, ist eine weitere Zuwahl ausgeschlossen. Es ist dann eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, bei der der gesamte Vorstand neu gewählt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Obmann bzw. Obmann Stellvertreter und die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls ein Vorstandsmitglied vor Ende der Funktionsperiode zurücktreten will, hat er dies dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Das Rücktrittsgesuch tritt erst nach Kooptierung des Nachfolgers in Kraft.

§ 20 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
a) Allgemeines:
Grundsätzlich ist jedes Vorstandsmitglied für die Funktion verantwortlich, für die es gewählt wurde. Alle sein Sachgebiet betreffenden Erklärungen, Verbindlichkeiten, Rechnungen etc. sind von ihm als Zeichen der Kenntnisnahme bzw. der Zustimmung abzuzeichnen. Im Verhinderungsfall vertritt diesen sein Stellvertreter, zwischen beiden kann aber auch eine Arbeitsteilung vereinbart werden, die dem Vorstand bekannt gegeben werden muss. In weiterer Folge hat jedes Vorstandsmitglied bei Gefahr in Verzug oder bei offensichtlichen Verstößen gegen die Mitgliederpflichten unbeschadet seiner Funktion in allen Bereichen sofort einzugreifen. Danach ist umgehend der zuständige Funktionär zu informieren. Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Vorstandsmitglieder können auch keine vom Verein bezahlte Tätigkeit ausüben.
b) Obmann:
Er vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft die Hauptversammlungen, die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein, wo er jeweils den Vorsitz führt. Zur Gültigkeit der rechtlichen Verbindlichkeit des Vereins ist die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers nötig. Alle anderen schriftlichen Erklärungen sind mit der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers zu versehen. Bei Verhinderung des Obmannes übernimmt dessen Stellvertreter seine Aufgaben.
c) Fahrwart:
kümmert sich entsprechend der Fahrordnung um die sportlichen Belange des Vereines, sowohl für Renn- als auch Wanderrudern.
d) Zeugwart:
ist verantwortlich für die Erhaltung, Erneuerung und Lagerung des Bootsparks.
e) Hauswart:
überwacht die Einhaltung der Hausordnung und erarbeitet Vorschläge für Instandhaltung, Um- oder Ausbau der Clubanlagen.
f) Schriftführer:
übernimmt alle schriftlichen Arbeiten, die mit der Führung der Vereinsangelegenheiten verbunden sind.
g) Kassier:
besorgt den finanziellen Teil des Vereinsgeschäftes nach den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes. Er hat zeitgerecht die Jahresabrechnung fertig zu stellen und den Rechnungsprüfern vorzulegen, damit der Rechnungsabschluss bei der Hauptversammlung vorliegt.
h) Jugendwart:
kümmert sich um Betreuung und Erweiterung der Nachwuchsgruppe.
i) Archivar:
ihm obliegt die Verwaltung des Archivs, sowie der übersichtlichen, sachbezogenen Aufbewahrung der ihm übergebenen Akten, Zeitschriften etc.

§ 21 Rechnungsprüfer
Von der Hauptversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für ein Jahr gewählt.
Sie dürfen keinem Organ des Vereins – mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Teilnahme an den Vorstandssitzungen ist – jedoch ohne Stimmrecht- gestattet.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf ordnungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäßer Verwendung der Vereinsmittel. Weiters ist der Jahresabschluss des Kassiers zu überprüfen und ein schriftlicher Bericht darüber der Hauptversammlung vorzulegen.
Scheidet ein Rechnungsprüfer während des Vereinsjahres aus, kann der verbliebene Rechnungsprüfer einen Ersatz nominieren und dem Vorstand bekannt geben. Tut er das innerhalb von 4 Wochen nicht, wird ein Ersatz vom Vorstand bestimmt. In beiden Fällen gilt die Nominierung nur bis zur nächsten Hauptversammlung.

§ 22 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. In allen diesen Fällen sind Leihgaben des Vereins (z.B. Schlüssel) zurückzugeben und jegliches persönliches Inventar zu entfernen.
a) Der freiwillige Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief oder per E-Mail bekannt gegeben werden. Eine andere Form der Austrittserklärung ist wirkungslos. Die Zahlungspflicht für das laufende Vereinsjahr bleibt aufrecht, außer die Austrittserklärung trifft innerhalb von zwei Wochen nach einer ordentlichen Hauptversammlung ein.
b) Ein Ausschluss bei Missachtung der finanziellen Verpflichtung erfolgt frühestens 2 Monate nach fruchtloser 3. Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes.
c) Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Beträge bleibt durch den Ausschluss unberührt.
d) Ein Ausschluss aus dem Verein kann auch aus triftigen Gründen entweder durch die Hauptversammlung oder den Vorstand verfügt werden. In letzterem Fall steht dem Ausgeschlossenen eine Berufung beim Schiedsgericht zu.

§ 23 Schiedsgericht
Über Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis, deren Abklärung mittels Statuten, Fahr- und Hausordnung durch den Vorstand nicht möglich ist, wird von einem Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht, endgültig entschieden. Es ist dies eine Einrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und nicht §§ 577 ff ZPO. Die das Schiedsgericht anrufende Partei teilt dies unter Angabe der Streitursache und Nennung ihrer 2 Schiedsrichter dem Obmann mit, der die Gegenpartei zur Nennung ihrer 2 Schiedsrichter innerhalb von 3 Tagen aufzufordern hat. Sollten keine Schiedsrichter genannt werden, bestimmt diese der Vorstand. Binnen 5 Tagen ab Feststehen der 4 Schiedsrichter hat der Obmann diese zu einer Sitzung, mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl des Schiedsgerichtvorsitzenden“, einzuberufen. Kann hierbei keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Los zwischen den von beiden Parteien vorgeschlagenen Aspiranten.
Alle Mitglieder des Schiedsgerichts müssen Ehrenmitglieder oder ausübende Mitglieder des Vereines sein. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig, eine Berufung ist nicht möglich.

§ 24 Datenschutz
Die Bestimmungen zum Datenschutz sind streng einzuhalten. Jedes Mitglied gibt durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail Adresse Telefonnummer, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst werden und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information, Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.

§ 25 Vereinsauflösung
Zur freiwilligen Vereinsauflösung ist ein Antrag von mindestens 5/6 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung wird in einer Hauptversammlung entschieden die im Falle eines Auflösungsbeschlusses als letzte Hauptversammlung über die Flüssigmachung und Verwendung des Vereinsvermögens nach folgenden Grundsätzen zu beschließen hat:
a) Tilgung aller Verbindlichkeiten des Vereines
b) Zuführen des restlichen Vereinsvermögens an rudersporttreibende gemeinnützige Vereinigungen.
An die ordentlichen Mitglieder kann das Vermögen so weit verteilt werden, als es die von diesen geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Die Durchführung obiger Punkte obliegt dem letzten Vorstand, der hierfür einen Abwickler zu bestellen hat. Dieser sollte möglichst ein Vereinsmitglied sein. Weiters hat der Vorstand die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde, der BSO, dem ÖRV, dem NRV, dem Land NÖ Abt.WST5, dem Sportfachrat und der UNION NÖ anzuzeigen und im Amtsblatt der Stadtgemeinde Klosterneuburg zu verlautbaren. Für den Fall einer behördlichen Auflösung gilt § 29 des Vereinsgesetzes 2002.

§ 26 Allgemeines
Die bisherig gültigen Satzungen wurden entsprechend dem Bundesgesetz über Vereine (Vereinsgesetz 2002 – Ver. G) BGBl I Nr. 66/2002 überarbeitet.